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AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen und Teilnahmebedingungen

 

§ 1 Veranstalter, Geltungsbereich

 

(1)

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen dem

 

Haus der Begegnung

Sylvia Mader

Mühlenweg 13a

25485 Bilsen

www.haus-der-begegnung.net

 

(im Folgenden 'Veranstalter' genannt)

 

und unserem Vertragspartner (im Folgenden 'Teilnehmer' genannt), der eine Eintrittskarte für das 1. nordisch-schamanischen Festival Nordlicht-Festival) in Hemdingen, Schleswig-Holstein vom 17. bis zum 19.06.2022 erwirbt bzw. begleitende Leistungen, wie einen Übernachtungs- oder Fahrzeugparkplatz in Anspruch nimmt.

 

(2)

Diese Allgemeinen Geschäfts- und Teilnahmebedingungen gelten für die Zeit des Festivals im Rahmen des Hauses der Begegnung auf dem gesamten Festivalgelände, Campinggelände, Parkplatzflächen sowie auf den Zufahrts- und Verbindungsstraßen.

 

(3)

Die Anmeldung erfolgt online auf www.haus-der-begegnung.net
Im Eintrittspreis enthalten sind der Aufenthalt auf dem Festivalgelände sowie Nutzung der 'Inklusiv-Festivalangebote' im Zeitrahmen des gekauften Tickets.    

Weitere, auf den Internetseiten mit Extra-Kosten ausgewiesene Angebote sind ebenfalls über die Internetseite buchbar oder auch vor Ort gesondert zu zahlen.

 

(4)

Erforderliche Änderungen von Terminen sind dem Haus der Begegnung, Sylvia Mader, vorbehalten.

 

§ 2 Eigenverantwortung, Weiterverkauf, Kenntnis der AGB Dritter


(1)

Jeder Teilnehmer nimmt eigenverantwortlich an Veranstaltungen teil und trägt selbst die Verantwortung für seine Aktivitäten und Erfahrungen. Die Aufsichtspflicht für Kinder liegt ausschließlich bei den Eltern.
Die Veranstaltung dient ausschließlich dem Wohlbefinden, der Entspannung und Information. Es werden keine Diagnosen oder Heilversprechen gegeben und sie ersetzen auch keinen Besuch bei einem Arzt oder Heilpraktiker.

 

(2)

Es ist dem Käufer von Eintrittskarten/Tickets verboten,

a) die Tickets zum Zweck des gewerblichen Weiterverkaufs zu erwerben oder an Wiederverkäufer weiterzugeben.

b) Eintrittskarten mit nicht-gewerblichen Zwecken weiterzuverkaufen, wenn der Wiederverkaufspreis den vom Veranstalter verlangten Kaufpreis um mehr als 10 % übersteigt.

 

(3)

Der Käufer mehrerer Tickets, der nicht selbst der alleinige Teilnehmer ist, sorgt dafür, dass die Teilnehmer, die von ihm die Teilnahmeberechtigung erhalten, Kenntnis von diesen AGB erhalten und sie akzeptieren.

 

§ 3 Stornierung, Widerrufsrecht

 

(1)

Bis einschließlich dem 30. April 2022 gewährt der Veranstalter dem Teilnehmer ein Rückgaberecht der vom Teilnehmer erworbenen Eintrittskarten ohne die Angabe von Gründen, solange der Teilnehmer dieses Rückgaberecht innerhalb von 14 Tagen nach dem Kauf der Eintrittskarte wahrnimmt. Der Teilnehmer muss in diesem Fall den Veranstalter in elektronischer oder postalischer Form über den Rücktritt informieren und erhält ein Bestätigungsschreiben über den Rücktritt.

 

(2)

Ab dem 1. Mai 2022 beruft sich der Veranstalter auf die im BGB unter § 312g Absatz 2 Nummer 9 formulierte Ausnahme des Widerrufsrechts. Das bedeutet, dass dem Teilnehmer ab diesem Zeitpunkt kein Widerrufsrecht mehr zusteht, da die vom Veranstalter erbrachte Dienstleistung im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen steht, für deren Erbringung ein spezifischer Termin oder Zeitraum vorgesehen ist.

 

(3)

Es kann ein Ersatzteilnehmer benannt werden, dessen vollständiger Name dem Veranstalter schriftlich mitzuteilen ist. Absprachen über die Kosten sind alleiniger Gegenstand zwischen dem ursprünglichen Käufer und dem Ersatzteilnehmer.

 

(4)

Wird die Veranstaltung vom Haus der Begegnung storniert, werden den Käufern von Tickets die bereits gezahlten Eintrittspreise vollständig erstattet.

 

§ 4 An-/Abreise, Parken, Campen

 

(1)

Eine gültige Eintrittskarte berechtigt in den jeweils ausgewiesenen Zonen am und auf dem Festivalgelände, vom 17. bis zum 19.06.2022. Auf dem gesamten Festivalgelände gilt die STVO. Den Anweisungen von Parkhelfern des Festivals ist unbedingt Folge zu leisten.

 

(2)

Rettungswege dürfen nicht zugestellt oder in ihrer Breite beeinträchtigt werden.

 

(3)

Es besteht kein Anspruch auf die Verfügbarkeit einer bestimmten Park- oder Campingfläche. Campenden Teilnehmern wird ein Bereich von den Festivalmitarbeitern zugewiesen.

 

(4)

Tonträger sowie die Nutzung von Musikinstrumenten sind auf dem Campingbereich des Festivalgeländes zugelassen, solange sich andere Personen auf dem Campingplatz davon nicht gestört fühlen. Der Veranstalter und dessen Mitarbeiter behalten sich gesondert das Recht vor, die Nutzung von Tonträgern/Musikinstrumenten in Einzelfällen zu untersagen.

 

(5)

Das Betreiben einer offenen Flamme ist auf dem Campingplatz untersagt und auf dem Festivalgelände nur an den dafür vorgesehen und ausgewiesenen Stellen erlaubt.

 

(6)

Jeder Teilnehmer sowie Mitarbeitende sind angewiesen, im gesamten Festivalsbereich auf umweltverträgliche Entsorgung von entstehenden Abfällen (Mülltrennung) zu achten.

 

(7)

Brandschutzeinrichtungen und Sicherheitseinrichtungen dürfen zu keinem Zeitraum versperrt, beeinträchtigt oder missbraucht werden.

 

§ 5 Einlass, Kontrollen

 

(1)

Der Zutritt zum Festivalgelände ist nur mit gültiger Eintrittskarte oder verschlossenem, unversehrtem Festivalarmbändchen möglich. Beim ersten Einlass ist die Eintrittskarte vorzuzeigen, die daraufhin gegen das Bändchen eingetauscht wird. Teilnehmern, die das Festivalgelände verlassen, wird erneuter Einlass nur gewährt, wenn sie ein verschlossenes, unversehrtes Festivalbändchen um das Handgelenk tragen. Unverschlossene oder versehrte Bändchen verlieren ihre Gültigkeit.

 

(2)

Beim Zutritt zum Festivalgelände kann eine Sicherheitskontrolle durch Veranstaltungsmitarbeiter vor Ort durchgeführt werden. In Verdachtsfällen die die Sicherheit des Festivals betreffen, kann auch eine Leibes- und Taschenkontrolle bei den Teilnehmern vorzunehmen. Die Teilnehmer erklären sich damit einverstanden.

 

(3)

Der Veranstalter behält sich das Recht vor, einem Teilnehmer den Einlass zum Festivalgelände aus wichtigem Grund zu verweigern. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, aber nicht abschließend das Mitführen von verbotenen Gegenständen gemäß § 6, ein offensichtlicher stark alkoholisierter Zustand des Teilnehmers, wenn der Teilnehmer offensichtlich unter Drogeneinfluss steht oder eine offensichtlich homophobe, sexistische, rassistische oder menschenverachtende Einstellung äußert. Besteht ein vorgenannter wichtiger Grund für die Einlassverweigerung, verlieren die Eintrittskarte oder das Festivalbändchen ihre Gültigkeit und der Eintrittspreis wird nicht erstattet.

 

(4)

Die im Zeitraum des Festivals gültigen gesetzlichen Vorschriften und Hygieneregeln im Zusammenhang mit Sars-Cov-2 sind auf dem gesamten Festivalgelände zu befolgen und möglichen ggf. gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen ist Folge zu leisten.

Verstöße führen zum Ausschluss vom Festival.

 

§ 6 Verbotene Gegenstände

 

(1)

Auf dem gesamten Camping- und Festivalgelände sind verboten:

(a) Waffen aller Art (Ausnahme: Polizeikräfte), Fackeln, pyrotechnische Gegenstände, Wunderkerzen, Himmelslaternen, Vuvuzelas, Megaphone, CS-Gas, Pfefferspray, Fahnenstangen sowie gefährliche Gegenstände jeglicher Art.

(b) ohne vorherige schriftliche Genehmigung Foto-, Film-, Videokameras oder sonstige Aufnahmegeräte, die nach ihrer Ausstattung, Art und Größe offensichtlich nicht nur dem privaten Gebrauch dienen.

 

(2)

Der Veranstalter sowie dessen Mitarbeiter sind berechtigt, verbotene Gegenstände vorübergehend einzubehalten.

 

§ 7 Hausrecht, Verhaltensregeln, Fotografieren und Filmen

 

(1)

Das Hausrecht wird vom Veranstalter sowie dessen Mitarbeitenden ausgeübt. Auf dem Festivalgelände gilt die Haus- bzw. Festivalgeländeordnung sowie die Park- und Campingordnung des Veranstalters. Den Weisungen der Mitarbeiter des Veranstalters ist Folge zu leisten.

Teilnehmern ist es untersagt, auf dem Festivalgelände:

(a) verbotene Gegenstände (s. § 6) mitzuführen,

(b) körperliche Gewalt gegenüber anderen Menschen und Tieren auszuüben,

(c) Gegenstände gegen Menschen, Stände, Veranstaltungsaufbauten zu werfen,

(d) außerhalb der Toiletten zu urinieren oder die Notdurft zu verrichten,

(e) bauliche Anlagen, Wände, Sachen etc. eigenmächtig zu verändern oder zerstören,

(f) ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters gewerblichen Handel zu treiben, Marketingaktionen oder Werbemaßnahmen durchzuführen,

(g) Bereiche und Räume zu betreten, die für Teilnehmer nicht freigegeben sind,

 

 

(2)

Fotografieren für den privaten Gebrauch mit Kleinbildkameras oder Handys ist auf dem gesamten Festival- oder Campinggelände nur dann gestattet, wenn Aufnahmen für den privaten Gebrauch angefertigt werden und von einer Veröffentlichung der Aufnahmen abgesehen wird. Die Persönlichkeitsrechte Dritter sind dabei jederzeit zu wahren.

 

(3)

Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Veranstaltung zu filmen, live zu streamen und zu fotografieren und hiervon Audio- und audiovisuelle Aufnahmen anzufertigen. Dies kann jeweils das Publikum einschließen. Mit dem Betreten des Festivalgeländes willigt der Teilnehmer unwiderruflich in die unentgeltliche Verwendung seines Bildnisses und seiner Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild- und/oder Tonaufnahmen, die vom Veranstalter, dessen Beauftragten oder sonstigen Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, sowie in deren anschließende Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien (einschließlich digitaler Verbreitung), ein. Das bedeutet insbesondere, dass der Teilnehmer dem Veranstalter und dessen dritten Vertragspartnern/Lizenznehmern das zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkte Recht einräumt, Bildnisse, Stimme, Handlungen und/oder Aussagen des Teilnehmer in jeglicher Form ohne gesonderte Zustimmung des Teilnehmers aufzuzeichnen und in Medien seiner Wahl zu jeglichen kommerziellen und nichtkommerziellen Zwecken zu vervielfältigen, zu senden, öffentlich zugänglich zu machen und/oder in sonstiger Form zu verbreiten.

 

(4)

Teilnehmer, die gegen vorstehende Verhaltensregeln oder gegen Verhaltensgebote gemäß § 5 oder § 6 verstoßen oder verstoßen haben, kann der Veranstalter vom Festivalgelände verweisen und ihnen Hausverbot erteilen. Begeht ein Teilnehmer auf dem Festival eine Straftat (z.B. Diskriminierung, Herabwürdigung, Drogenhandel, Körperverletzung, Diebstahl, sexuelle Nötigung etc.), wird der Teilnehmer sofort und ohne Vorwarnung vom Festivalgelände verwiesen und der Sachverhalt wird bei der Polizei angezeigt.

 

(5)

Besteht ein vorgenannter wichtiger Grund und der Veranstalter verweist den Teilnehmer vom Veranstaltungsort, verlieren die Eintrittskarte oder das Festivalbändchen ihre Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet.

Wer schuldhaft gegen diese AGB verstößt, ist dem Veranstalter für den daraus entstandenen Schaden ersatzpflichtig.


§ 8 Absage oder Abbruch einzelner Programmpunkte

 

(1)

Das Festival wird bei jeder Witterung durchgeführt. Sollten die Witterungsumstände jedoch Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit der Teilnehmer, Künstler oder Personal befürchten lassen, wird das Festival sofort abgebrochen. In diesem Falle sowie bei Abbruch des Festivals aus sonstigen Gründen höherer Gewalt, aufgrund behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung, besteht kein Rückvergütungs- oder Schadensersatzanspruch.

 

(2)

Es gilt als vereinbart, dass als höhere Gewalt auch die Empfehlung von staatlicher oder kommunaler Seite gilt, die Veranstaltung nicht durchzuführen.

 

(3)

Es gilt als vereinbart, dass höhere Gewalt auch gegeben ist, wenn dem Veranstalter die Durchführung der Veranstaltung aufgrund erhöhter Auflagen staatlicher oder kommunaler Einrichtungen wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

 

(4)

Sollte das Festival aus Gründen höherer Gewalt, aufgrund behördlicher Anordnung, gerichtlicher Entscheidung oder aufgrund von Hygieneschutz-Auflagen nicht stattfinden können oder wirtschaftlich für den Veranstalter nicht zumutbar sein, kann der Veranstalter die Veranstaltung ohne Anspruch des Teilnehmers auf Ticketgeld-Rückerstattung innerhalb des Jahres 2022 beliebig verschieben, solange der Veranstalter den Ersatztermin mit mindestens drei Wochen Vorlaufzeit bekannt gibt.

 

(5)

Im Falle von Programmänderungen, der Absage einzelner Veranstaltungen, Streichung einzelner Programmounkte, hat der Teilnehmer keine Ansprüche gegen den Veranstalter, solange die Änderungen in einem gewissen Rahmen bleiben und der Gesamtcharakter des Festivals gewahrt bleibt. Verspätungen und Verlegungen einzelner Programmpunkte sind vom Teilnehmer hinzunehmen.

 

§ 9 Jugendschutz

 

Für das Nordlicht-Festival gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit.

 

§ 10 Haftungsbeschränkung

 

(1)

Der Veranstalter, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Mitarbeitenden haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

(2)

Von der vorstehenden Haftungsbeschränkung unberührt bleibt die Haftung des Veranstalters für anfängliche Unmöglichkeit und für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von der vorstehenden Beschränkung unberührt.

 

(3)

Dem Teilnehmer ist bewusst, dass er das gesamte Festivalgelände und alle Park- und Campingflächen auf eigene Gefahr betritt. Der Veranstalter haftet nicht für Verletzungen oder Sachschäden durch Unachtsamkeit und auch nicht für Schäden die z.B. während einzelner Programmpunkte entstehen.

 

§ 11 Anwendbares Recht, AGB-Änderungen

 

(1)

Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

 

(2)

Der Veranstalter behält sich vor, die AGB jederzeit zu ändern.

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